Betriebsanlagen - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Gewerbliche Betriebsanlagen, die geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs. 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (wie Leben und Gesundheit von Nachbarn oder Kunden) zu gefährden oder zu beeinträchtigen, dürfen nur mit behördlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden.