Informationen zum Sachkundenachweis Hund, Reptil, Amphibie und Papageienvogel
Mit 1. Juli 2026 ist die Verpflichtung zur Erbringung eines Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG) in Kraft getreten.
Personen, die beabsichtigen, einen Hund, ein Reptil, eine Amphibie oder einen Papageienvogel (ausgenommen Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche) neu aufzunehmen, haben grundsätzlich vor Aufnahme der Tierhaltung einen vierstündigen Sachkundekurs zu absolvieren.
Für Hundehalterinnen und Hundehalter ist darüber hinaus innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Hundehaltung eine zweistündige praktische Einheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen. Der Hund muss zum Zeitpunkt der praktischen Einheit mindestens sechs Monate alt sein. Als Hundehalterin bzw. Hundehalter gilt jene Person, auf welche der Hund in der Österreichischen Heimtierdatenbank registriert ist und in deren Haushalt der Hund gehalten wird.
Die wichtigsten Informationen zum Sachkundenachweis für die Haltung von Hund, Reptil, Amphibie und Papageienvogel sind auf der Homepage des Landes Steiermark unter:
Sachkunde - Verwaltung - Land Steiermark sowie auf der Informationsplattform
tierwissen.at veröffentlicht.
