Straferkenntnis (ordentliches Verwaltungsstrafverfahren)

Allgemeine Informationen

Ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren wird immer dann durchgeführt, wenn kein vereinfachtes Verfahren (Anonym- oder Strafverfügung) möglich ist. Insbesondere bei Anzeigen von Privatpersonen oder nach Erhebung eines  Einspruches gegen eine Strafverfügung  wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Die Behörde führt ein Ermittlungsverfahren durch, in dem Zeugen einvernommen oder Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren mit einem Straferkenntnis oder der Einstellung des Verfahrens abgeschlossen.

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Landespolizeidirektion


Rechtsgrundlagen

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).