Organstrafverfügung / Organmandat

Allgemeine Informationen

Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind ermächtigt, wegen

  • bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder
  • vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen

mittels Organstrafverfügung (auch Organmandat genannt) Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 Euro einzuheben.

Eine Organstrafverfügung wird ausgestellt, wenn z.B. falsch geparkt oder die Lenkerin bzw. der Lenker eines Kraftfahrzeuges während der Fahrt mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefoniert.
Gegen die Organstrafverfügung können Sie kein Rechtsmittel möglich.

Dieses Verfahren soll dazu dienen, bei geringfügigen Übertretetungen so rasch als möglich abzustrafen.

Von der bargeldlosen Organstrafverfügung spricht man dann, wenn die Bezahlung mittels Kreditkarte oder Zahlschein möglich ist.

Wird die festgesetzte Strafe nicht binnen zwei Wochen nicht bezahlt, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Es wird Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet und entweder ein Verfahren zur Erlassung einer Anonymverfügung, einer Strafverfügung  oder aber ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet . In einem solchen Verfahren kann auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Organstrafverfügung.

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Landespolizeidirektion


Rechtsgrundlagen

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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