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Kfz - Zulassung

Allgemeine Informationen

Die Zulassung ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers. Das Fahrzeug darf erst nach der Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

Scheckkartenzulassungsschein

Anstelle der herkömmlichen Papierzulassungsbescheinigung Teil I kann eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat ( Scheckkartenzulassungsschein) gewählt werden. Teil II der Zulassungsbescheinigung bleibt Papier und wird wie bisher mit dem Genehmigungsnachweis verbunden. Die Beantragung erfolgt gleich wie beim Papierzulassungsschein. Der Scheckkartenzulassungsschein wird innerhalb von zwei Wochen per Post als einfache Briefsendung an die Zulassungsadresse zugestellt.

Bei der Antragstellung wird ein befristeter Teil I der Papierzulassungsbescheinigung ausgestellt, damit das Fahrzeug sofort in Betrieb genommen werden kann. Dieser befristete Teil I der Papierzulassungsbescheinigung verliert nach postalischer Zusendung des Scheckkartenzulassungsscheines, spätestens jedoch nach acht Wochen seine Gültigkeit.

Der Umstieg von einer Papierzulassungsbescheinigung auf einen Scheckkartenzulassungsschein ist jederzeit möglich. Dafür wird die alte Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier von der Zulassungsstelle eingezogen und stattdessen - wie bei der oben beschriebenen Fahrzeuganmeldung - eine befristete Papierausfertigung ausgestellt. Der Scheckkartenzulassungsschein wird innerhalb von zwei Wochen per Post als einfache Briefsendung an die Zulassungsadresse zugestellt. Die befristete Papierausfertigung wird mit Zustellung des Scheckkartenzulassungsscheines, spätestens jedoch nach acht Wochen ungültig.

Die Kosten für den Scheckkartenzulassungsschein betragen 23,30 Euro.

Die Kosten für die Zweitkarte zum Scheckkartenzulassungsschein betragen ebenfalls 23,30 Euro.

Weitere Informationen zum Scheckkartenzulassungsschein finden sich auf http://www.scheckkartenzulassungsschein.at/. Dort können auch alle auf dem Scheckkartenzulassungsschein enthaltenen Fahrzeugdaten online abgefragt werden.

Voraussetzungen

Bevor ein Kraftfahrzeug bei einer Zulassungsstelle der Versicherungsgesellschaften angemeldet werden kann, muss eine in Österreich gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Hinweis:

Die Versicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein, das berechtigt ist, in Österreich Haftpflichtversicherungsleistungen zu erbringen. Hat die Versicherung, bei der die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, im Wohnbezirk oder im Bezirk, in dem der Firmensitz liegt, keine Zulassungsstelle, dann muss die Zulassungsstelle eines anderen Versicherers die Zulassung übernehmen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist eine Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes bzw. des Sitzes des Unternehmens, die für den jeweiligen Bezirk ermächtigt ist.

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle vorgelegt werden. Dort werden die Daten eingetragen, ohne dass ein Formular ausgefüllt werden muss; die Antragstellerin/der Antragsteller muss das Antragsformular lediglich unterschreiben. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter das Kfz anmelden.

Bei der Kfz-Zulassung wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung (früher: Zulassungsschein) ausgestellt. Behörden und Landesprüfstellen stellen für die dort zugehörigen Fälle ebenfalls Zulassungsbescheinigungen aus.

Auf Antrag stellt die Zulassungsstelle auch zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines aus. Dies wird auf der Zweitausfertigung vermerkt; bei Scheckkartenzulassungsscheinen wird der Vermerk "Zweitkarte" mit freiem Auge lesbar angebracht.

Die Anmelderin/der Anmelder erhält auch ein sogenanntes Fahrzeug-Genehmigungsdokument. Dieses besteht aus dem Teil II der Zulassungsbescheinigung und dem vorgelegten Genehmigungsnachweis. Beide Dokumente werden von der Zulassungsstelle miteinander verbunden. Bei einer neuerlichen Zulassung des Fahrzeuges ist dann dieses hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.

Nach der Entrichtung der Gebühren werden der Anmelderin/dem Anmelder direkt bei der Zulassungsstelle die Kennzeichentafeln und die Begutachtungsplakette ausgehändigt.

Es können auch mehrere Personen gemeinsam die Zulassung eines Kfz beantragen (sogenannte "Zulassungsbesitzergemeinschaft"). Jede dieser Personen muss bei der Zulassung den rechtmäßigen Besitz des Fahrzeugs nachweisen. Dieser Nachweis kann z.B. mittels einer Benützungsüberlassungserklärung erfolgen.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Thema "Zulassungsbescheinigung - Namens-/Adressänderung" (z.B. im Falle eines Umzugs).

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis der Anmelderin oder des Anmelders
  • zum Nachweis des Hauptwohnsitzes (bei Privaten):
    • Abfrage beim Zentralen Melderegister durch die Zulassungsstelle (Die Kosten werden an die Antragstellerin/den Antragsteller weiterverrechnet.)
  • Versicherungsbestätigung
  • Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
    • bei erstmaliger Zulassung:
      • Typenschein oder
      • Einzelgenehmigung oder
      • Nachweis für die Zulassung oder
      • gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
      • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis
    • bei neuerlicher Zulassung:
      • das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
  • bei Vertretung: Vollmacht, wenn das Kfz nicht persönlich angemeldet wird (z.B. durch eine Versicherungsmaklerin oder einen Versicherungsmakler)
  • Personen unter 18 Jahren: zusätzlich
    • Vollmacht der Erziehungsberechtigten oder des Erziehungsberechtigten (mit Angabe der Fahrzeugdaten)
    • Bestätigung der Meldung der Erziehungsberechtigten oder des Erziehungsberechtigten im Original
    • amtlicher Lichtbildausweis der Erziehungsberechtigten oder des Erziehungsberechtigten in Kopie
    • Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
      • von der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht betroffen sind:
        • ab 15 Jahren: Zulassung Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge,
        • ab 16 Jahren: Zulassung Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, Transportkarren, Einachszugmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge,
        • ab 17 Jahren: Zulassung Fahrzeuge der Klassen M1, N1 (d.h. PKW bis 3,5t, Kombinationskraftwagen und Klein-LKW bis 3,5t)
        • behinderte Minderjährige generell
    • bei Anmeldung eines Neuwagens: zusätzlich
      • Eintrag der Eigentümerin/des Eigentümers im Typenschein oder
      • Kaufvertrag, Rechnung, Verkaufsbestätigung, sofern der Name der Käuferin oder des Käufers daraus hervorgeht
    • bei Gebrauchtwagenanmeldung: zusätzlich
      • gültiges, positives Prüfgutachten für Fahrzeuge, die der wiederkehrenden  Begutachtung (Pickerl) unterliegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeichert ist
      • persönliche Erklärung der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle oder
      • Kaufvertrag, Rechnung, Verkaufsbestätigung, sofern der Name der Käuferin oder des Käufers daraus hervorgeht oder
      • eventuell Schenkungsvertrag, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Beschluss, Einantwortungsbeschluss, Zustimmungserklärung der oder des zur Vertretung des Nachlasses Berufenen, Zuschlag bei Versteigerung, Einbringungsvertrag, Benützungsüberlassungserklärung
    • bei Leasing: zusätzlich
      • Leasingbestätigung
    • bei Firmenwagen: zusätzlich
      • Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. Konzessionsdekret bei freiberuflich Tätigen als Nachweis für den Firmenstandort
      • Firmenbuchauszug oder Gewerbeberechtigung bei juristischen Personen als Nachweis für den Firmensitz
      • inhaltlich aktueller Vereinregisterauszug oder Abfrage beim Zentralen Vereinsregister bei Vereinen
    • bei Eigenimport: zusätzlich
      • Beachten Sie, dass die Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sein müssen!
      • Entrichtung der NoVA (Finanzamt)
      • eventuell Verzollungsbestätigung
    • bei Bedenken wegen der Echtheit der Unterschriften: eventuell
      • Beglaubigung oder
      • Bestätigung durch die Behörde, durch den ÖAMTC bzw. ARBÖ oder
      • Vermittlungsstampiglie einer Kfz-Händlerin oder eines Kfz-Händlers

Kosten

  • Behördenanteil: 119,80 Euro
  • Bearbeitungsleistung: 49,70 Euro
  • Abfrage Zentrales Melderegister: 1,10 Euro
  • Begutachtungsplakette: 1,90 Euro
  • Kennzeichentafeln (wenn das Kennzeichen beibehalten wird, entfallen diese Kosten):
    • Pkw und Lkw: 23 Euro
    • Motorrad: 13 Euro
    • Motorfahrrad: 8,50 Euro
    • Anhänger: 11,50 Euro
    • Zugmaschine: 11,50 Euro
  • Bei Beantragung eines Scheckkartenzulassungsscheins: 23,80 Euro

Zusätzliche Informationen

Durch eine EU-Richtlinie wurden die Zulassungsdokumente von Fahrzeugen in den Mitgliedstaaten in Aufmachung und Inhalt harmonisiert. Dadurch wird sichergestellt, dass die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsdokumente in anderen EU-Ländern leichter verstanden und damit überall anerkannt werden.

Rechtsgrundlagen

  • Kraftfahrgesetz (KFG)
  • Zulassungsstellenverordnung (ZustV)

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Weiterführende Links

  • Scheckkartenzulassungsschein (Österreichische Staatsdruckerei)
  • Fahrzeugdaten Online-Abfrage (Österreichische Staatsdruckerei)
  • Versicherungsverband Österreich
  • Gültigkeit einer Autoversicherung in der EU (YourEurope)
  • Eurotax Österreich (Fahrzeugbewertung für Gebrauchtwagen)


Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


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Kontakt

  • BH Deutschlandsberg
  • +43 (0)3462 2606-0
  • E-Mail
  • Parteienverkehr:
    Montag bis Freitag 8:00-12:30 Uhr nur nach telefonischer Terminvereinbarung
    Amtsstunden:
    Mo-Do 7:00-15:00 Uhr und Fr 07:00-12:30 Uhr

Informationen zu Corona

  • FAQs Sozialministerium
  • Gesundheitsserver Steiermark

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  • Lageplan

Schriftliche Kontaktaufnahme

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