Jugendwohlfahrt
Parteienverkehr
Montag bis Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr und nach Vereinbarung
Sachbearbeiter/in
Mag. Franz Krieger
Kirchengasse 12
Tel: 03462/2606-240
Fax: 03462/2606-550
E-Mail: bhdl@stmk.gv.at
Mario Strametz
Kirchengasse 12
Tel: 03462/2606-241
Fax: 03462/2606-550
E-Mail: bhdl@stmk.gv.at
Bianca Rainer
Kirchengasse 12
Tel: 03462/2606-243
Fax: 03462/2606-550
E-Mail: bhdl@stmk.gv.at
Gisela Michelitsch
Kirchengasse 12
Tel: 03462/2606-244
Fax: 03462/2606-550
E-Mail: bhdl@stmk.gv.at
Assistenz:
Elisabeth Kronabether
Kirchengasse 12
Tel: 03462/2606-248
Fax: 03462/2606-550
E-Mail: bhdl@stmk.gv.at
Personen, die Hilfe im Rahmen der Jugendwohlfahrt in Anspruch nehmen können:
- Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte
- Jugendliche und Kinder
- Personen, die für Kinder und Jugendliche Verantwortung tragen oder sich verantwortlich fühlen und Hilfe benötigen
erforderliche Dokumente
| - | Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern |
| - | Geburtsurkunden der Eltern und allenfalls des Kindes |
| - | Einkommensnachweise des Unterhaltspflichtigen |
Vertretung von Minderjährigen in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
erforderliche Dokumente
| - | Sofern vorhanden - Unterhaltstitel (Unterhaltsvergleiche, Beschlüsse oder Urteile der Gerichte) |
Für die Übernahme der Vertretung von Minderjährigen ist die Unterfertigung einer Zustimmungserklärung gemäß § 212 Abs.2 ABGB oder eine Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers (das heißt des Jugendamtes der Bezirkshauptmannschaft) durch das Gericht erforderlich. Können Forderungen auf Unterhalt im Exekutionswege nicht hereingebracht werden, kann beim Pflegschaftsgericht die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses beantragt werden. Auch wenn der Antrag von obsorgeberechtigten Elternteilen gestellt wird, wird das Kind nach Bewilligung des Vorschusses in Unterhaltssachen vom Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft vertreten
Vertretung von Minderjährigen zur Sicherung verschiedener Rechtsansprüche (z.B.: Schadenersatzansprüche, Anspruch auf Waisenpensionen, Ansprüche in Verlassenschaftsverfahren ...)
erforderliche Dokumente
| - | Dokumente, die im konkreten Fall benötigt werden, wie Sterbeurkunde, Gerichtsvorladungen, Anzeigen ... |
Für die Übernahme der Vertretung ist auch in diesen Fällen die Unterfertigung einer Zustimmungserklärung gemäß § 212 Abs.3 ABGB oder eine Übertragung der Vertretungsbefugnis durch das Pflegschaftsgericht erforderlich. Eine Bestellung gemäß § 212 Abs.3 ABGB kann die Behörde im Gegensatz zu einer Bestellung gemäß § 212 Abs.2 ABGB (Vertretung in Unterhaltssachen und bei Vaterschaftsfeststellung) aus gerechtfertigten Gründen ablehnen.
Bei Bestellungen zum Vertreter durch den obsorgeberechtigten Elternteil (gemäß § 212 Abs.2 oder 3 ABGB) bleibt die Vertretungsbefugnis dieses Elternteiles weiterhin aufrecht. Es besteht jedoch zwischen Behörde und dem Elternteil eine gegenseitige Verständigungspflicht.
Für die Übernahme eines Kindes in fremde Pflege (das ist nicht die Pflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad, Wahleltern oder Vormund) ist eine Pflegebewilligung erforderlich. Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft, in deren Bereich die Pflegeeltern wohnen, zu stellen. Die Erhebung ist von zwei Sozialarbeitern/innen durchzuführen. Nach Abschluss der Erhebungen erfolgt im positiven Fall eine Verständigung, dass die Pflegeeltern grundsätzlich geeignet sind, ein Pflegekind aufzunehmen. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch Bescheid , wenn bekannt ist, welches Kind aufgenommen werden soll. Vorher müssen die Pflegeeltern eine Pflegeelternschulung besucht haben.
Formen von Pflegeverhältnissen:- Vollpflege
- passagere Pflegeplätze (nur vorübergehend, erhöhtes Pflegeelterngeld)
- familienbegleitende Pflegeplatzunterbringung (d.i. eine zeitlich begrenzte Pflegeplatzunterbringung mit dem Ziel der Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie)
Die Höhe des Kostenzuschusses für die Unterbringung bei Pflegefamilien orientiert sich an der Höhe des Pflegeelterngeldes, wobei die Unterhaltsleistungen einzurechnen sind.
Formular:
Ansuchen ium Psychotherapie und psychologische BehandlungFormular:
Ansuchen ium Psychotherapie und psychologische Behandlung - 2. BehandlungsjahrInfoblatt:
Kostenzuschuss PsychotheratpieInfoblatt:
Kostenzuschuss psychologische Behandlung Gewährung von Hilfen zur ErziehungHilfen zur Erziehung von Minderjährigen werden in erster Linie im Einvernehmen zwischen Behörde und erziehungsberechtigten Eltern gewährt. Sie bestehen im Einsatz von sozialen Diensten (Frühförderung, Sozialbetreuung, sozialpädagogische Familienbetreuung ...) die von der Behörde vermittelt werden. Die Kinder und Jugendlichen verbleiben bei Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung im Haushalt der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter. Ist eine Fremdunterbringung (Heim, Wohngemeinschaft, Pflegeplatz, Kinderdorf) erforderlich, kann diese ebenfalls im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten von der Behörde veranlasst werden. Ist ein Einvernehmen nicht möglich, kann das Gericht die Obsorge dem Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft übertragen und hat sodann die Behörde anstelle der Eltern die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Beziehen der Minderjährige oder die unterhaltspflichtigen Eltern ein entsprechendes Einkommen, so haben sie für Maßnahmen der vollen Erziehung Kostenbeiträge zu leisten. Es müssen die entsprechenden Einkommensunterlagen bei der Jugendwohlfahrtsbehörde vorgelegt werden. AdoptionsvermittlungDie Vermittlung von Adoptionen im Inland obliegt ebenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Vermittlung von Adoptionen vom oder ins Ausland erfolgt durch die Rechtsabteilung 9 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Auch im Falle der Bewerbung um ein Adoptivkind wird ein Verfahren durchgeführt, wie es im Falle des Antrages auf Erteilung einer Pflegebewilligung erforderlich ist. Dies ist deswegen der Fall, weil Adoptivkinder in der Regel vor der Adoption unentgeltlich in Pflege genommen werden.Erholungsheime
Unterkünfte, die nicht in Form eines Beherbergungsbetriebes geführt werden und in denen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu Erholungszwecken untergebracht werden, unterliegen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Inbetriebnahme ist der Behörde 2 Monate vor Betriebsbeginn zu melden. Der Aufsicht unterliegen auch Ferienlager, unter denen Zeltlager zu verstehen sind. Diese sind der Behörde anzuzeigen, wenn Minderjährige unter 16 Jahren, voraussichtlich länger als 2 Wochen, Aufnahme finden. .


